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Pflegeberatung nach § 37,3 SGB XI

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet eine Beratung durch einen ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit durchführen zu lassen.

Pflegegrad 1: Sie können halbjährlich das Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.

Pflegegrad 2 und 3: Sie müssen halbjährlich das Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.

Pflegegrad 4 und 5: Sie müssen vierteljährlich das Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.

Dabei verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die häusliche Pflege zu fördern, indem die pflegenden Angehörigen von erfahrenen, professionell Pflegefachkräften beraten und unterstützt werden.

Die Pflegefachkraft hilft Ihnen:

  • einzuschätzen, ob der Pflegegrad noch stimmt
  • bei Bedarf zusätzliche Hilfen in Anspruch zu nehmen
  • Beratung zu den Leistungen der Pflegeversicherung
  • mit der Beratung und Hilfsmitteln, die Ihnen die Pflege erleichtern
  • Entlastungsangebote anzunehmen, wie Betreuungsangebote
  • gesundheitliche Überforderung der pflegenden Angehörigen zu erkennen
  • Informationen zu den Möglichkeiten einer Wohnraumanpassung

 

Auf diesem Weg soll die häusliche Pflege weiterhin ermöglicht und die stationäre Pflege so lange wie möglich verhindert werden.

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