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Verhinderungspflege

  • Bei Krankheit oder Urlaub oder Verhinderung (Friseur, Einkauf, Verabredungen) der Pflegeperson
  • gilt ab Pflegegrad 2
  • kann bis 6 Wochen
  • bis der Betrag von 1.612€ pro Kalenderjahr ausgeschöpft ist.
  • gilt erst nach 6 Monaten des Pflegeantrages – Achtung es gibt auch Vorpflegezeiten.
  • Es bedarf eine Antragstellung bei der jeweiligen Pflegekasse.
  • Bei nicht in Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann die Hälfte (806€) für die Verhinderungspflege genutzt werden.
  • Unterstützung zu Hause kann auch von Nachbar XY oder Verwandte ab 3. Grad: Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel.

Wichtig: Der Pflegebedürftige soll nicht verwandt oder verschwägert bis 2. Grad sein, sonst sind die Kostenerstattungen die Höhe des Pflegegeldes.

Verwandt sind:

  • Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister

Verschwägert sind:

  • Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin

 

Ambulante (stundenweise) Verhinderungspflege

  • Zeitaufwand weniger als 8h/Tag
  • Ein Pflegedienst kann die Betreuung und die Pflege zu Hause übernehmen.
  • stundenweise Betreuung zu Hause oder hauswirtschaftliche Unterstützung
  • Das Pflegegeld bleibt komplett erhalten.
  • Die Person, die die Verhinderungspflege übernimmt, darf nicht verwandt mit dem Pflegebedürftigen sein.
  • Eine Antragstellung ist auch vom 1.1. bis 31.12. möglich.
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