Verhinderungspflege
- Bei Krankheit oder Urlaub oder Verhinderung (Friseur, Einkauf, Verabredungen) der Pflegeperson
- gilt ab Pflegegrad 2
- kann bis 6 Wochen
- bis der Betrag von 1.612€ pro Kalenderjahr ausgeschöpft ist.
- gilt erst nach 6 Monaten des Pflegeantrages – Achtung es gibt auch Vorpflegezeiten.
- Es bedarf eine Antragstellung bei der jeweiligen Pflegekasse.
- Bei nicht in Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann die Hälfte (806€) für die Verhinderungspflege genutzt werden.
- Unterstützung zu Hause kann auch von Nachbar XY oder Verwandte ab 3. Grad: Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen, Tanten und Onkel.
Wichtig: Der Pflegebedürftige soll nicht verwandt oder verschwägert bis 2. Grad sein, sonst sind die Kostenerstattungen die Höhe des Pflegegeldes.
Verwandt sind:
- Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister
Verschwägert sind:
- Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern des Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager/Schwägerin
Ambulante (stundenweise) Verhinderungspflege
- Zeitaufwand weniger als 8h/Tag
- Ein Pflegedienst kann die Betreuung und die Pflege zu Hause übernehmen.
- stundenweise Betreuung zu Hause oder hauswirtschaftliche Unterstützung
- Das Pflegegeld bleibt komplett erhalten.
- Die Person, die die Verhinderungspflege übernimmt, darf nicht verwandt mit dem Pflegebedürftigen sein.
- Eine Antragstellung ist auch vom 1.1. bis 31.12. möglich.